Zum digitalen Vertragsmanager von CI CORPORATE INSURANCE Ihr Partner für Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen seit über 27 Jahren

Wir können Ihnen Ihre Verantwortung nicht

abnehmen, aber wir helfen Ihnen sie zu tragen!

Häufig gestellte Fragen

Was beim Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung zu beachten ist:

  • Handelt es sich um einen Gruppenvertrag? Ist eine Mitgliedschaft erforderlich?

    NEIN.
    Sie erhalten einen individuellen Versicherungsschein. Ihr Vertrag wird nicht durch Schäden anderer Versicherungsnehmer belastet.

  • Ist der Betrieb einer Webseite zu vertrieblichen Zwecken versichert?

    JA.
    Nicht versichert sind allerdings die in diesem Zusammenhang durchgeführten versicherungsfremden Tätigkeiten, sowie grundsätzlich Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Viren, Würmer, trojanische Pferde und andere bösartige Software.Bezüglich Erweiterungen sprechen Sie uns gerne an.

  • Ist ein Beratungsprotokoll vorgeschrieben?

    Die Versicherer schreiben derzeit kein bestimmtes Beratungsprotokoll vor, jedoch sind Sie gesetzlich zur Dokumentation – sowohl in der Versicherungsvermittlung als auch in der Finanzanlagenvermittlung - verpflichtet und müssen im Schadenfall ggf. nachweisen, dass Sie bei Unterlassung kein Verschulden trifft.

  • Warum benötige ich überhaupt eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung?

    Als selbstständiger Finanz- /Versicherungs- und/oder Immobiliardarlehensvermittler haften Sie für Fehler, die während Ihrer Vermittlungs- und Beratungstätigkeit entstehen.
    Hier können ganz unterschiedliche Schäden mit zum Teil exorbitanten Forderungen auftreten, die für Ihre Existenz bedrohend sein könnten, wie zum Beispiel:

     

    - ein Zahlendreher bei der Wertpapierkennnummer, der „falsche“ Fonds stürzt binnen weniger Tage ins Bodenlose.

    - ein Antrag zur Wohngebäudeversicherung geht per FAX (durch Papierstau) nicht rechtzeitig beim Versicherer ein, das Haus brennt am Folgetag bis auf die Grundmauern nieder.

    - ein Darlehensantrag wird zu spät weiter gegeben; die darin enthaltenen Konditionen haben sich geändert.

     

    Selbst bei sorgfältigster Arbeitsweise können solche Fehler nicht immer vermieden werden. Zudem gilt im Bereich Versicherungsvermittlung seit dem 22.05.2007, für die Finanzanlagenvermittlung ab dem 01.01.2013 sowie für die WIKR ab dem 21.03.2017 eine Pflichtversicherung.

    Hinsichtlich der mitversicherten Tätigkeitsbereiche unterscheiden wir zwischen der Versicherungsvermittlung, der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung sowie der „reinen“ Finanzanlagenvermittlung mit entsprechenden Erweiterungen.

  • Was ist im Schadenfall zu beachten?

    Wenn Ansprüche an Sie gestellt werden oder zu befürchten sind, melden Sie diese bitte unverzüglich schriftlich an uns (Kontaktdaten auf unserer Internetseite).
    Wichtig sind hier alle Informationen, die zur Prüfung des Schadenfalls nötig sind, wie eine persönliche ausführliche Stellungnahme Ihrerseits, Kopien von Vertragsunterlagen, Informationen über Vertragsverhandlung, Schriftwechsel mit dem Kunden und/oder seinem Anwalt etc.

    Über Ihre Vermögensschaden-Haftpflicht haben Sie gleichzeitig eine so genannte passive Rechtsschutzversicherung, da der Versicherer verpflichtet ist, unberechtigte Ansprüche abzuwehren und für Sie in den Rechtsstreit eintritt. Bitte beachten Sie, dass der VH-Versicherer ein Weisungsrecht hinsichtlich der Wahl des Rechtsanwaltes hat, da hier auf solche Fälle spezialisierte Anwälte erforderlich sind.

  • Welche Angaben müssen bei Antragstellung gemacht werden?

    Wichtige Voraussetzung ist die korrekte Risikodarstellung. Geben Sie neben den Angaben zur Prämienkalkulation wie:

     

    - Anzahl der Inhaber/Geschäftsführer/Vorstände (je nach Gesellschaftsform),

    - Anzahl der angestellten Mitarbeiter,

    - Anzahl der freien Außendienstmitarbeiter,

    - Jahresumsatz gesamt (Courtage/Provision)

     

    auch wahrheitsgemäß Auskunft über mögliche Vorversicherung(en) und Vorschäden.

  • Welche Versicherungssumme benötige ich?

    Die individuelle Ermittlung der Versicherungssumme ist grundsätzlich abhängig von dem möglichen zu entstehenden Schaden. Was kostet das nicht versicherte, abgebrannte Haus, wie hoch ist die Anlagesumme, die verloren ging, u.v.m.?

    Ab 10.03.2020 gilt für den Bereich Versicherungsvermittlung eine Pflichtversicherungssumme i.H.v. 1.300.380 EUR je Schadenfall, max. auf 1.924.560,- EUR p.a., für die Finanzanlagenvermittlung eine PVS von 1.276.000,- EUR je Schadenfall, maximiert auf 1,919 Mio. p.a.,.. Da diese alle 5 Jahre – so auch wieder im Jahr 2023 – an den EU-Verbraucherindex angepasst und folglich erhöht werden müssen - bietet Ihnen unser Konzept sogar eine Versicherungssumme in Höhe von 1,5 Mio. EUR!

    Für den Bereich Immobiliardarlehensvermittlung beträgt die Pflichtversicherungssumme 460.000,- EUR, max. auf 750.000,- EUR p.a

    Diese wird sich sogar alle 2 Jahre angepasst.

  • Werden Vorversicherungszeiten angerechnet? Wie ist Nachhaftung geregelt?

    Nach aktueller Rechtsprechung (Urteil OLG Stuttgart) ist ein Schaden immer dem Versicherer zu melden, bei dem zum Verstoßzeitpunkt Versicherungsschutz bestand. Auf Ablauf der Nachhaftung darf sich nicht mehr berufen werden, es sei denn, der VN hat die Nachhaftungsfrist schuldhaft versäumt.

    Zu unserem Konzept gilt daher sowohl für die Versicherungsvermittlung als auch für die Finanzanlagen- und Immobiliardarlehensvermittlung unbegrenzte Nachhaftungsfrist!

  • Wie errechnet sich der anzugebende Jahresumsatz?

    Gemeint sind Ihre jährlichen Provisionseinnahmen, Courtageeinnahmen und Honorareinnahmen vor Abzug der Steuern (also nicht nur Ihr Gewinn). NICHT gemeint sind Anlagesummen, Wertungssummen oder Einlagen.

  • Wie ist der Selbstbehalt geregelt?

    Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflicht für Vermögensschäden (AVB) gilt grundsätzlich ein prozentualer Selbstbehalt als vereinbart. Durch Besondere Vereinbarungen kann der Versicherungsnehmer aber besser gestellt werden.

    Das haben wir veranlasst! In unserem Konzept gilt ein genereller Selbstbehalt je Schadenfall ab 250,- EUR.

  • Brauche ich als Finanzanlagenvermittler wirklich jährlich Prüfberichte meiner Tätigkeit?

    Nach § 24 FinVermV müssen Sie als Finanzanlagenvermittler jährlich eine Prüfung Ihrer Tätigkeit durch geeignete Wirtschaftsprüfer vornehmen lassen. Dieses entsprechende Testat muss dann bis zum 31.12. des darauffolgenden Jahres der zuständigen Behörde übermittelt werden. Sollten Sie dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nachkommen, kann dies zu einem Berufsverbot führen.

Ihre Ansprechpartnerin

 

Frau Andrea Ehmcke

Leitung Vermögensschadenhaftpflicht

 

Telefon +49 (0)451 / 200 97 -0

Telefax +49 (0)451 / 200 97 -13

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