Dokumentationspflicht - lassen Sie sich nicht beirren!

Seit Eintritt der Versicherungsvermittlerrichtlinie ist die Dokumentation eine wichtige Pflicht der Beratung. Bis auf eine grobe Dokumentationsstruktur gibt es hier keine detaillierten Vorgaben des Gesetzgebers zu den erforderlichen Inhalten. Hier müssen in der Praxis eigene Ansätze entwickelt werden, die den Grundsätzen des Vermittlerrechtes entsprechen und wirtschaftlich sinnvoll sind.

„Letzten Endes wird man erst in einigen Jahren durch höchstrichterliche Urteile erfahren, was als ausreichende Dokumentation angesehen wird. Das sollte aber niemanden daran hindern, auf Basis der Vorgaben des § 42c VVG und des gesunden Menschenverstandes diese Pflicht umzusetzen.“ vt 49/06

 

Hier haben wir für Sie seit Beginn eine Klarstellung und sogar Erweiterung in unserem CI-Konzept für die Versicherungsvermittlung erreicht.

Sollten Sie der gesetzlichen Dokumentationspflicht nicht nachkommen, handelt es sich für den Gesetzgeber grundsätzlich erst einmal um eine unerlaubte Handlung. Diese ist in jeder Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung generell im Rahmen der AVB ausgeschlossen.

Durch die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Besonderen Bedingungen, wird geprüft, welcher Art Ihre Pflichtverletzung ist. Ein Versagen des Versicherungsschutzes kann somit lediglich bei wissentlicher Pflichtverletzung erfolgen.

Weitere Informationen inkl. einiger Musterformulare erhalten Sie unter: www.beratungsprozesse.de

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